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Umwelt

Krankenhausabfälle: Abfallarten in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens

Deutsche Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens produzieren Jahr für Jahr beeindruckende Mengen an Abfall – eine Thematik, die nicht nur logistische, sondern auch gesundheitliche und ökologische Herausforderungen mit sich bringt.

Krankenhausabfälle im Überblick       

Mit einer jährlichen Abfallmenge von über einer Million Tonnen reicht die Palette von alltäglichen Abfällen wie Akten, Röntgenbildern und Lebensmittelresten bis zu spezifischen Krankenhausabfällen wie infektiösen Materialien, gefährlichen Chemikalien, spitzen Einweginstrumenten aus Plastik, Metall oder Glas, Medikamentenresten sowie radioaktiven Abfällen aus der Nuklearmedizin, die besondere Entsorgungsmaßnahmen erfordern.

Etwa 90% der Krankenhausabfälle gelten als haushaltsähnlich und sind als ungefährlich einzustufen. Die verbleibenden 10% umfassen verschiedene Abfallarten, von denen einige potenzielle Gefahren für das Krankenhauspersonal darstellen. Verletzungen bei der Abfallentsorgung, wie Stich- und Schnittwunden mit hohen Infektionsrisiken, sind bei unsachgemäßer Behandlung keine Seltenheit. Im Krankenhaus werden die unterschiedlichen Abfallarten wie folgt eingestuft:  

  • A-Abfall: Hausmüllähnliche Abfälle, DSD-Abfälle (Kunststoffe, Verpackungen), Glas, Papier und Kartonage
  • B-Abfall: Krankenhausspezifischer Abfall
  • C-Abfall: Infektiöser Abfall nach § 10a Bundesseuchengesetz
  • D-Abfall: Überwachungsbedürftiger Abfall, Fotochemikalien
  • E-Abfall: Ethischer Abfall, Körperteile, Gewebereste

Die Sicherheit der Entsorgung von medizinischen Abfällen erfordert nicht nur eine ordnungsgemäße Sammlung an den Entstehungsorten wie dem OP-Saal oder Patientenzimmer, sondern auch einen sicheren hausinternen Transport und die gesundheitsgerechte Bereitstellung für die Entsorgung. Neben den Aspekten des Arbeitsschutzes spielt auch der Umweltschutz eine entscheidende Rolle. Chemikalien und Arzneimittel können nachweislich Wasser und Böden belasten.

Um Mensch und Umwelt vor schädlichen Abfällen zu schützen, existieren neben den Vorschriften des Arbeitsschutzes, des Infektionsschutzes, des Chemikalien- und Gefahrgutrechts zahlreiche abfallrechtliche Bestimmungen, die bei der ordnungsgemäßen Entsorgung beachtet werden müssen.

Zur Einhaltung dieser zahlreichen abfallrechtlichen Bestimmungen und der korrekten Entsorgung von medizinischen Abfällen, ist die Tätigkeit als Abfallbeauftragte/r von entscheidender Bedeutung. Unsere Sondertermine im Gesundheitswesen des Grundlehrgangs Abfallbeauftragte/r & Leitung Entsorgungsfachbetrieb und dem Fortbildungslehrgang Abfallbeauftragte/r & Leitung Entsorgungsfachbetrieb, bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr Wissen zu den Grundlagen des Kreislaufwirtschaftsgesetztes zu vertiefen und sich über die neuesten Entwicklungen in der Abfallentsorgung zu informieren.

Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen (LAGA18)

Entscheidend für die Auswahl des korrekten Entsorgungsweges ist die präzise Kenntnis der Herkunft, Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung jedes einzelnen anfallenden Abfalls. Die Mitteilung 18 der LAGA-Richtlinie „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ stellt einen maßgeblichen Leitfaden dar. Diese Mitteilung bezeichnet und charakterisiert über den Abfallschlüssel die Abfälle detailliert entsprechend der Europäischen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).

Erfahrungen zeigen, „dass bei sachgemäßer Handhabung von Abfällen aus Gesundheitseinrichtungen keine größeren Gefahren ausgehen als von ordnungsgemäß entsorgtem Siedlungsabfall sowie ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen“. Die Hauptzielsetzung dieser Vollzugshilfe besteht darin, „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten, um Krankheitsübertragungen und Umweltbelastungen zu vermeiden“. Neben diesen Aspekten ist die individuelle Situation unterschiedlicher Einrichtungen zu beachten, wobei auch die technologische Entwicklung berücksichtigt werden soll.

Die LAGA 18 erstreckt sich auf Einrichtungen, in denen Menschen medizinisch behandelt oder Tiere versorgt werden. Dazu gehören Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, Dialysestationen, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und viele mehr. Ihr Geltungsbereich und ihre Zielsetzung unterstreichen die Notwendigkeit, die Abfallprozesse in Gesundheitseinrichtungen nicht nur effizient, sondern auch sicher und umweltfreundlich zu gestalten.

Abfallarten: Klassifizierung und Bezeichnung von Abfällen (AVV)

Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) regelt die Bezeichnung von Abfällen und die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. Sie ist strukturiert in Branchen, Wirtschafts- bzw. Industriezweige und sonstige Herkunftsbereiche und vergibt an über 800 Abfälle eine je 6-stellige Abfallschlüsselnummer (AS) – unabhängig davon, ob die Abfälle zur Verwertung oder Entsorgung vorgesehen sind.

Die 16 wesentlichen Abfallarten aus Krankenhäusern und anderen gesundheitsdienstlichen Einrichtungen sind in Kapitel 18 „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung“ der AVV zu finden: AVV Abfallschlüssel (PDF).

Unsere Sonderterminen Gesundheitswesen des Grundlehrgangs Abfallbeauftragte/r & Leitung Entsorgungsfachbetrieb und dem Fortbildungslehrgang Abfallbeauftragte/r & Leitung Entsorgungsfachbetrieb, vermitteln nicht nur das erforderliche Fachwissen, sondern vertiefen auch praxisnah die Kenntnisse in der korrekten Entsorgung medizinischer Abfälle.

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