Die Anforderungen des Abfallrechts an Krankenhäuser und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens | Fachkräfteschmiede
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Die Anforderungen des Abfallrechts an Krankenhäuser und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens

Das deutsche Abfallrecht, maßgeblich durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt, legt die Grundlagen für die Bewältigung verschiedener Abfalltätigkeiten, angefangen beim Einsammeln bis hin zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen.

Geltungsbereich und Struktur des Abfallrechts

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale Bundesgesetzt des deutschen Abfallrechts. Es dient der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und soll den Schutz von Menschen und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherstellen.

Was sind Abfälle im rechtlichen Sinne? Gemäß § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzt sind Abfälle "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss." Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung“.

Die Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG): Das Prinzip der Vermeidung

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz bestimmt, dass folgende Abfallhierarchie zu berücksichtigen ist:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwertung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung (insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung)
  5. Beseitigung

Die Abfallhierarchie berücksichtigt flexibel diejenige Maßnahme, die den Schutz von Menschen und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen am besten gewährleistet, unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Menschen und Umwelt ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. (§ 6 Abs.2 KrWG).

In der Praxis bedeutet dies, Abfälle zunächst möglichst zu vermeiden, sie dann, wenn technisch möglich sowie hygienisch und wirtschaftlich vertretbar, stofflich oder energetisch zu verwerten, und letztendlich Abfälle, die nicht verwertbar sind, einem geeigneten und genehmigten Beseitigungsverfahren zuzuführen. Typischerweise handelt es sich dabei um Deponien oder Verbrennungsanlagen. Die Verbrennung gefährlicher Abfälle erfolgt in Sondermüllverbrennungsanlagen. Um eine spätere Verwertung zu ermöglichen, müssen Abfälle ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung getrennt gehalten werden. Wertstoffe sind also bereits bspw. im Behandlungszimmer getrennt zu sammeln.

Das Abfallrecht und weitere einschlägige Regelwerke

Neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als Bundesgesetzt gibt es noch zahlreiche europäische Richtlinien, nachgeordnete Regelungen auf Landes- oder kommunaler Ebene und sonstige Rechtsverordnungen.

Für Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenhäuser, gelten neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zahlreiche weitere Regelwerke, darunter die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV), das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) und die Richtlinie M18 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes - LAGA 18). Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zu Krankenhausabfälle: Abfallarten in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Die Verantwortung für die Einhaltung aller abfallrelevanten Vorschriften liegt gemäß der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) bei den Abfallbeauftragten einer Einrichtung. In unseren Sonderterminen Gesundheitswesen des Grundlehrgangs Abfallbeauftragte/r & Leitung Entsorgungsfachbetrieb und dem Fortbildungslehrgang Abfallbeauftragte/r & Leitung Entsorgungsfachbetrieb, erhalten angehende Abfallbeauftragte in Krankenhäusern und anderen gesundheitsdienstlichen Einrichtungen, Details zu seinen Rechten und Pflichten, dem einschlägigen Regelwerk sowie Tipps für reibungslose Abläufe im Berufssalltag.

Nachweis und Registerpflichten (NachwV)

Im Rahmen des Abfallrechts erfolgt eine klare Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Unternehmen sind verpflichtet, der örtlichen "Unteren Abfallwirtschaftsbehörde/Kommune" die sichere Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Diese Nachweispflicht erfolgt mithilfe von Entsorgungsnachweisen, die in Einzelentsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise unterteilt sind. Begleitscheine und Übernahmescheine dienen wiederum dazu, die Abholung und den Verbleib der Abfälle zu dokumentieren.

Gemäß der Nachweisverordnung werden bestimmte Dokumente benötigt, die in einem Register wie folgt abgelegt werden müssen:

Entsorgungsnachweise

Ein Entsorgungsnachweis beweist die Zulässigkeit des gewählten Entsorgungsweges und gibt Auskunft über das Beseitigungs- bzw. Verwertungsverfahren. Er ist der geplanten Entsorgung zeitlich vorgelagert.

Einzelentsorgungsnachweis: Hierbei beantragt der Abfallerzeuger für eine bestimmte Abfallart einen Entsorgungsnachweis bei der zuständigen Behörde der Entsorgungsanlage. Diese Nachweise haben eine zeitliche Befristung von längstens fünf Jahren. In Krankenhäusern ist dies eher die Ausnahme.

Sammelentsorgungsnachweis: Liegt die anfallende Abfallmenge unter 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr am jeweiligen Standort des Abfallerzeugers, kann der Sammelentsorgungsnachweis erfolgen. In Krankenhäusern ist dies üblicherweise die Regel, was eine deutliche Vereinfachung darstellt. Hier führt der Einsammler der Abfälle den erforderlichen Nachweis und tritt an die Stelle der einzelnen Abfallerzeuger. Wichtig: Der Abfallerzeuger erhält vor der geplanten Entsorgung eine Kopie des Sammelentsorgungsnachweises vom Entsorgungsfachbetrieb bzw. Abfalleinsammler.

Begleitscheine und Übernahmescheine

Die Abholung und der Verbleib der Abfälle werden durch Begleitscheine (bei Einzelentsorgungsnachweis) oder Übernahmescheine (bei Sammelentsorgungsnachweis) dokumentiert. Beide Dokumente enthalten ähnliche Angaben wie Abfallerzeuger, Beförderer oder

Entsorger, Datum der Abholung, Abfallart und -menge sowie die Nummer des genehmigten Entsorgungsnachweises. Der Erzeuger bestätigt mit seiner Unterschrift die Abgabe des Abfalls, während der Beförderer bzw. Einsammler die Übernahme des Abfalls bestätigt.

Befreiung von der Nachweispflicht

In Einzelfällen kann die Befreiung von der Nachweispflicht vorliegen. Betroffen sind Hersteller, Vertreiber oder Erzeuger, die gefährliche Abfälle aufgrund ihrer Produktverantwortung zurücknehmen müssen (z. B. elektronische Geräte, Leuchtstoffröhren, Batterien, Altöl, gebrauchte halogenierte Lösungsmittel, Verpackungsabfälle etc.). Oder nach § 2 Abs. 2 NachwV Abfallerzeuger, bei denen nur Kleinmengen (nicht mehr als zwei Tonnen) gefährlicher Abfälle jährlich anfallen. Die Pflicht zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 NachwV bleibt jedoch unberührt. Kleinere Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Pflegedienste können davon betroffen sein, Krankenhäuser wohl kaum.

Elektronische Führung von Registern und Nachweisen

Grundsätzlich unterliegen gefährliche Abfälle einer Verpflichtung zur elektronischen Führung von Registern und Nachweisen. Im Sammelentsorgungsnachweisverfahren obliegt diese Pflicht jedoch dem Einsammler, während Abfallerzeuger wie Krankenhäuser davon befreit sind. Sie müssen lediglich gemäß § 12 NachwV den weißen Papierbeleg des Übernahmescheins in ihrem Register (Aktenordner) ablegen.

 

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